Abs. 2 lit. b ZPO einzubeziehen - besteht mit der Vereinbarung ein prima facie - Beweis, der jedenfalls für das Glaubhaftmachen genügt. Die von der Beklagten genannten Personen stehen im Dienste der einen oder der andern Partei. Von daher wären ihre Aussagen, insbesondere über den subjektiven Konsens, soweit sie zugunsten der Arbeitgeberin lauten, nur mit Vorbehalt in die Entscheidfindung einzubeziehen. Die vorhandenen Urkunden, insbesondere die Vereinbarung, genügen zur Führung des Wahrscheinlichkeitsbeweises. Damit kann auch nicht argumentiert werden, der Verfahrenszweck erfordere Befragungen. Es ist deshalb keine Verhandlung durchzuführen.