Andere Beweismittel sind nur in drei Ausnahmefällen zulässig, wovon die Beklagte zwei für sich in Anspruch nimmt. Allerdings stechen ihre Argumente nicht. Befragungen führen oftmals zu grossen Verzögerungen. Es bedarf Vorladungen, wobei regelmässig mit Verschiebungsgesuchen, z.B. wegen Krankheit, zu rechnen ist. Die Erstellung der Protokolle nimmt Zeit in Anspruch, wie auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine Verzögerung von mindestens zwei Monaten stünde in Aussicht. Eine solche ist wesentlich. Deshalb liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO vor. Zudem - und hier ist auch Art. 254 -4-