4. Die Beklagte beantragte, es sei eine Verhandlung durchzuführen und anlässlich selbiger seien bis zu fünf Personen zu befragen (act. 11 Rz 19 ff.). Zur Begründung brachte sie vor, das Verfahren werde dadurch nicht wesentlich verzögert und der Beweis könne alleine mit Dokumenten nicht geführt werden. Den Hintergrund dieser Argumentation bildet Art. 254 ZPO, welche Bestimmung den Grundsatz des Urkundenprozesses für das summarische (und damit das Mass- nahme-)Verfahren statuiert (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO i.V. mit Art. 248 lit. d ZPO). Andere Beweismittel sind nur in drei Ausnahmefällen zulässig, wovon die Beklagte zwei für sich in Anspruch nimmt.