Daraufhin wurde die Frist zur Beantwortung des Begehrens um weitere vier Tage erstreckt (Prot.S. 4). Die Klageantwort datiert vom 28. November 2011 (act. 11). Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Prot.S. 5). Davon machte sie am 12. Dezember 2011 Gebrauch (act. 14). Da die Eingabe - von Bestreitungen abgesehen - keine für die Entscheidfällung relevanten Noven enthielt, unterblieb die Gewährung der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme der Beklagte. Das rechtliche Gehör ist ausreichend gewahrt worden. 3. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes bzw. seines Einzelgerichtes blieb unstrittig.