2. Das Massnahmebegehren ging am 4. November 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom selben Tag wurde das Dringlichkeitsbegehren abgewiesen, der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Beantwortung des Begehrens angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Am 17. November 2011 wurde die Frist zur Beantwortung des Begehrens um drei Tage erstreckt, auch im Sinne einer Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO (Prot.S. 2). Die Klägerin reichte am 18. November 2011 eine Noveneingabe ein (act. 8). Daraufhin wurde die Frist zur Beantwortung des Begehrens um weitere vier Tage erstreckt (Prot.S. 4).