Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der am 17. Juli 2008 vereinbarten - bis Ende 2013 befristeten - Exklusivität. Mittels vorsorglicher Massnahmen will sie die Realerfüllung der Vereinbarung durchsetzen. Dem hält die Beklagte verschiedene Einwendungen und Einreden entgegen. -3-