1. Die Klägerin ist einer der … Bierhersteller und -lieferanten der Schweiz. Sie beliefert(e) seit Jahren auch die Beklagte, welche (vornehmlich wohl in der Gegend von K._____) auch Gastrobetriebe führt. Vom 17. Juli 2008 datiert eine Vereinbarung der Parteien, die namens der Beklagten durch N._____ unterzeichnet worden war (act. 3/2; nachfolgend "Vereinbarung"). Im Sommer 2011 entschloss sich die Beklagte, den anderen … Bierhersteller mit der Lieferung des Getränkes zu betrauen. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der am 17. Juli 2008 vereinbarten - bis Ende 2013 befristeten - Exklusivität.