, von …, in M._____ (M._____-…), mit der Androhung der Ungehorsamkeitsstrafe nach Art. 292 StGB zu verbinden. 3. Es sei der Klägerin für die Zeit einer allfälligen Vertragsverletzung bis zum Zeitpunkt, ab welchem die am 17. Juli 2008 mit der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung wieder eingehalten wird, angemessener Schadenersatz, mindestens aber CHF 10'000.- pro Monat, zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8% MwSt.) zulasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: