{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110817_2011-12-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110817-O4.pdf", "Checksum": "ba668e016782f1ba9944f97ba594f71c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110817"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:53", "Checksum": "1a106d132e70cf8d94ea83eb9dd69259", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\ntigen Grund) keine Realerfüllung gefordert werden kann, ist dem Schweizer Recht\nund damit dem Publikum nicht fremd. Gemäss ausdrücklicher Regelung im Ar-\nbeitsvertrags- und in dem darauf Bezug nehmenden Agenturvertragsrecht wird\ndie Gegenseite in diesen Fällen (alleine) auf Schadenersatzansprüche verwiesen\n(Art. 337 OR, Art. 418r OR). Es gibt Stimmen, welche diese Rechtsfolge auf alle\nDauerschuldverhältnisse angewendet wissen wollen (vgl. z.B. SJZ 107 Nr. 11).\nDem ist das Bundesgericht allerdings nicht gefolgt (BGE 133 III 360 = Pra\n97/2008, Nr. 6). Andererseits betont es immer wieder, bei (vorläufigen) Realvollstreckungen, welche zu einem Tun verpflichten, seien erhöhte Anforderungen an\ndie Begründetheit des Begehrens zu stellen, insbesondere auch bezüglich der\nPrognose in Bezug auf die Hauptsache und die Würdigung der Nachteile; die Klage müsse relativ klar als begründet erscheinen (BGE 133 III 360 = Pra 97/2008,\nNr. 6; BGE 131 III 473 = Pra 95/2006 Nr. 32). Vor diesem Hintergrund ist es möglich, dass die Parteien mit der Bestimmung von Ziff. 5.4 der Vereinbarung - wenn\nauch sehr ungelenk - zum Ausdruck bringen wollten, dass Folge einer Vertragsverletzung die Auflösung sein solle und nicht das Beharren auf dem Vertrag. Dafür spricht auch, dass Ziff. 5.4 der Vereinbarung die einzige Vertragsbestimmung\nist, welche sich mit der \"Vertragsverletzung\" befasst. Sie war offenbar umfassend\ngemeint, betraf mithin alle Vertragsstörungen wie Verzug, Schlechterfüllung oder\npositive Vertragsverletzung. Es entspricht denn auch einer verständlichen Haltung, dass es schwierig ist, eine nicht mehr geschätzte Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten. Von daher ist es nicht unvertretbar, die Vertragsbestimmung\nZiff. 5.4 im Sinne der Beklagten auszulegen. Jedenfalls genügt das gegenteilige\nVerständnis der Klägerin den erhöhten Anforderungen, welche das Bundesgericht\nan die Erfüllung der Anspruchsgrundlagen stellt, nicht. Deshalb ist im Rahmen\ndes Massnahmeverfahrens von einem vertraglichen Ausschluss des Anspruches\nauf Realerfüllung auszugehen. Dies führt zur Abweisung des Massnahmebegehrens 1.\n\n10.1 Zum drohenden Nachteil machte die Klägerin geltend (act. 1 Rz 46 ff.): Die\nandauernde Verletzung führe zu einer Gewöhnung des Publikums an das Konkurrenzprodukt, was die Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes erschwere.\nDie Reputation der Klägerin werde geschädigt. Es gehe Werbeeffekt verloren.\n-9-\n\nSpreche sich sodann herum, dass man Verträge ungestraft verletzen könne,\ndrohten der Klägerin ganz allgemein finanzielle Risiken.\n\n10.2. Diese Vorbringen der Klägerin betreffen keine relevanten Nachteile. Die\nWiederherstellung des vertraglichen Zustandes wäre grundsätzlich rasch zu bewerkstelligen. Allerdings dürfte der Hauptprozess - und hier irrt die Beklagte (act.\n11 Rz 162 - wohl bis mindestens zum Vertragsende (Ende 2013) dauern. Insofern\nbesteht ein faktisches Problem, das aber mit dem Nachteil nichts zu tun hat. Warum die Reputation der Klägerin leiden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Und auch\nein beeinträchtigter Werbeeffekt kann nicht ernsthaft ins Feld geführt werden. Bei\neinem Umsatz von zuletzt CHF 130'000 (2010) ist für den klägerischen Konzern,\n… in der Schweiz, nur ein kleines Marktsegment und dieses für lediglich zwei Jahre betroffen. Eine negative Wirkung auf andere Marktteilnehmer kann auch füglich\nverneint werden. Die Nichtdurchsetzung der Realerfüllung schliesst Schadenersatzansprüche nicht aus. Die vorgebrachten Gründe verbieten es, einen nicht\nleicht wieder gutzumachenden Nachteil anzunehmen.\n\n10.3. Nicht geltend gemacht wurde klägerischerseits die allenfalls schwierige Berechnung des Schadens. Somit braucht die Diskussion, inwiefern die Schwierigkeit der Führung eines Schadenersatzprozesses einen relevanten Nachteil darstellt, nicht geführt zu werden. Immerhin sei angemerkt, dass die Beklagte mit ihrer Berechnung eines möglichen Schadens (act. 12/3) zumindest tendenziell diesen möglichen Nachteil entschärft hat.\n\n10.4 Somit führt auch der nicht glaubhaft gemachte relevante Nachteil zur Abweisung des Massnahmebegehrens gemäss Rechtsbegehren 1.\n\n11. Bezüglich Rechtsbegehren 3 ist nicht ganz klar, ob es willentlich oder versehentlich eingefügt wurde (auf ein Versehen deutet Rz 31 von act. 1 hin, dagegen\ndie Bekräftigung in den Rechtsbegehren gemäss act. 14). So oder anders muss\nes abgewiesen werden, da mangels ersichtlicher gesetzlicher Grundlage eine solche Anordnung nicht zulässig wäre (Art. 262 lit. e ZPO).\n\n12. Somit sind sämtliche Begehren abzuweisen.\n- 10 -\n\n13. Die Beklagte hat den Streitwert mit CHF 70'000 beziffert (act. 11 Rz. 28) Dem\nhat sich die Klägerin nicht widersetzt (act. 14 Rz 6). Damit ist von diesem Streitwert auszugehen.\n\n14.1 Grundsätzlich wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings können die Prozesskosten gemäss Art. 107 ZPO in bestimmten Fällen nach\nErmessen verteilt werden. In Frage kommen Abs. 1 lit. b (\"wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war\") und Abs. 1 lit. f (\"wenn andere\nbesondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen\").\n\n14.2 Es wurde glaubhaft gemacht, dass die Beklagte vertragsbrüchig ist. Das\nRechtsbegehren 1 war nicht chancenlos. Die Klägerin sah sich in guten Treuen\nzur Prozessführung veranlasst, zumal die Beklagte ein erhebliches Mass an Uneinsichtigkeit offenbart hat. Deshalb ist es angemessen, in Anwendung von Art.\n107 Abs. 1 lit. b und f ZPO die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und\ndie Parteientschädigungen wettzuschlagen.\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.\n\n"}