{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110817_2011-12-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110817-O4.pdf", "Checksum": "ba668e016782f1ba9944f97ba594f71c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110817"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:53", "Checksum": "1a106d132e70cf8d94ea83eb9dd69259", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n7. Die Beklagte machte geltend, ein beachtlicher Teil der Vereinbarung sei von\nden Beteiligten, einschliesslich N._____, gar nicht beachtet worden (act. 11 Rz 49\nff.). Sofern die Beklagte damit sagen wollte, man habe insbesondere die Exklusivitätsklausel (Ziff. 2.1 der Vereinbarung) physisch nicht beachtet bzw. gelesen,\nwäre ein solcher Einwand unbehelflich. Die Klägerin durfte sich nach Treu und\nGlauben darauf verlassen, dass die Beklagte bzw. ihr Vertreter den relativ kurzen\nVertrag liest. Es handelt sich um ein durchnummeriertes, übersichtliches Dokument, welches in keiner Weise an kleingedruckte, oft schwer lesbare AGB erinnert. Sodann behauptete die Beklagte, der Vertrag sei nicht gelebt worden (act.\n11 Rz 59 ff.). Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass ganz generell das Abweichen vom Vereinbarten nicht ohne weiteres den Schluss zulässt, es bestehe gar\nkeine Vereinbarung. Selbst für blosse Vertragsänderungen muss ein gemeinsamer Änderungswille vorhanden sein, welcher vorliegend auch noch den Schriftlichkeitsvorbehalt hätte umfassen müssen (Vereinbarung Ziff. 5.2). Die Beklagte\nverwies auf eine Aufstellung, wonach sie auch andere Biere im Angebot gehabt\nhabe (act. 12/9: O._____, P._____, Q._____). Gemäss Vereinbarung durfte die\nBeklagte sogenannte \"Spezialitäten\" anderer Lieferanten im Angebot führen (Ziff.\n2.1). Die Parteien streiten darüber, ob die drei erwähnten Biere Ausnahmen darstellten. Dies kann aber im Massnahmeverfahren dahingestellt bleiben. Bei den\nFlaschenbieren bezog die Beklagte das Bier zu 95% und mehr bei der Klägerin\n(act. 12/9). Beim offenen Bier wies die Beklagte auf zwei …-Veranstaltungen hin,\nan welchen exklusiv Bier der Konkurrenz ausgeschenkt worden sei. Dass dieses\nim Vergleich zu den von der Klägerin bezogenen Mengen von weit über 20'000 Litern in den Jahren 2009 und 2010 eine relevante Menge ausmachte, wurde nicht\ndargelegt. Schliesslich wies die Beklagte noch auf eine Vereinbarung bezüglich\ndes …-Festivals für die Jahre bis 2013 hin (act. 12/11). Im entsprechenden Ver-\n-7-\n\ntrag vom Mai 2010 hiess es, bei einem Wechsel des Bier-Lieferanten durch die\nBeklagte könne die Klägerin jederzeit aus dem Vertrag aussteigen. Gemäss Beklagter zeigt dies, dass die Klägerin selber nicht von einer Exklusivvereinbarung\nausgegangen sei. Dieser Schluss ist nicht zwingend. Wenn Gesellschaften mehrere Verträge durch unterschiedliche Vertreter schliessen, können Widersprüche\noder andere Eigentümlichkeiten auftreten. Daraus dürfen nicht zwingend solche\nSchlüsse gezogen werden, wie dies die Beklagte macht. Am Sponsoringvertrag\ngemäss act. 12/11 war die Beklagte nicht beteiligt und wurde die Klägerin nicht\nvon den Leuten vertreten, welche die strittige Vereinbarung unterschrieben hatten. Inwiefern und inwieweit die Kontrahenten des Sponsoring - Vertrages die\nVereinbarung kannten, ist offen. Deshalb dürfen aus dem erwähnten Vorbehalt\nkeine Schlüsse gezogen werden. Gesamthaft erscheint nicht glaubhaft, dass bezüglich der Exklusivität kein Bindungswillen herrschte.\n\n9. Die Beklagte hält sich unstrittig nicht an die Exklusivität (vgl. auch act. 3/11).\nDamit verletzt sie vorsätzlich die Vereinbarung.\n\n9.1 Die Beklagte verwies auf Ziff. 5.4 der Vereinbarung. Diese hat folgenden\nWortlaut:\n\n\"Wird eine Vertragsverletzung durch eine Partei trotz Mahnung der anderen Partei nicht innert angemessener Frist behoben, so hat ein Richter über die Aufhebung oder die fristlose Kündigung\ndes Vertrages/Vereinbarung zu entscheiden\".\n\nDie Beklagte sieht darin einen Verzicht auf Realerfüllung, d.h. die Parteien hätten\nklar zum Ausdruck gebracht, dass Folge von Vertragsverletzungen die Auflösung\ndes Vertrages und nicht die Realerfüllung sein solle. Die Klägerin sieht das nicht\nso.\n\n9.2 Die Parteien waren mit der Vereinbarung ein Dauerschuldverhältnis eingegangen. Bei diesen ist gemäss Rechtsprechung die Auflösung aus wichtigem\nGrund stets zulässig (BGE 128 III 428). Dazu braucht es keinen Richterspruch.\nMöglicherweise gingen die Parteien aber davon aus, es bedürfe gegebenenfalls\neines solchen. Das kann offen bleiben. Die Rechtsfolge, dass bei der vorzeitigen\nAuflösung von Dauerschuldverhältnissen (ob mit oder ohne Grund oder gar wich-\n-8-\n\n"}