{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110817_2011-12-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110817-O4.pdf", "Checksum": "ba668e016782f1ba9944f97ba594f71c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110817"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:53", "Checksum": "1a106d132e70cf8d94ea83eb9dd69259", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n5. Die Beklagte beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil die Parteien eine Mediationsabrede getroffen hätten, wovon die Klägerin keinen Gebrauch\ngemacht habe (act. 11 Rz 31 ff.). Offenbar will behauptet werden, es fehle an einer Prozessvoraussetzung. In der Literatur wird teilweise die These vertreten, die\nDurchführung einer vereinbarten Mediation stelle eine Prozessvoraussetzung dar\n(vgl. dazu Jürg Schütz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 213 N 19 f.; BSK ZPO-Ruggle, Art.\n213 N 8; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 598 f.;\nvgl. auch ZR 99/2000 Nr. 29). Wie dem auch sei: Für das Massnahmeverfahren\nkann in keinem Fall von einer Prozessvoraussetzung ausgegangen werden. Es\nstellt dem Rechtsuchenden ein Instrument zur raschen - wenn in der Regel auch\nvorläufigen - Durchsetzung materieller Ansprüche zur Verfügung. Auf dieses\nRecht kann niemand verzichten; eine gegenteilige Abrede wäre nichtig (Art. 27\nAbs. 2 ZGB). Vorliegend bestand zudem nur eine äusserst vage Vereinbarung\n(Vereinbarung Ziff. 5.5: \"Die Vertragspartner bemühen sich, allfällige Streitigkeiten\ngütlich zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, sind die staatlichen Gerichte zuständig\"). Die Parteien haben vor Einreichung des Massnahmebegehrens -\ndiese erfolgte zudem zunächst am falschen Ort (act. 3/15) - korrespondiert und ihre konträren Standpunkte ausgetauscht (act. 3/10 - 14). Die Beklagte machte offenbar keinerlei Vorschläge zur gütlichen Regelung. Von daher erscheint ihr jetzt\neingenommener Standpunkt als geradezu mutwillig. Auf das Massnahmebegehren ist einzutreten.\n-5-\n\n6.1 Die Beklagte machte geltend, N._____ sei nicht befugt gewesen, die Vereinbarung in ihrem Namen einzugehen (act. 11 Rz 43 ff., 49 ff., 106). Erst im September 2011 habe die Geschäftsführung der Beklagten von der Existenz der Vereinbarung erfahren. N._____ sei seit dem Jahre 2000 Leiter der Gastronomie bei\nder Beklagten und trage diesbezüglich die operative Hauptverantwortung. Gemäss interner Regelung (act. 12/7) habe er beim \"Wareneinkauf betriebsbezogen\n/ saisonal (...) bis Fr. 15'000\" Entscheidungskompetenz gehabt. Die Klägerin\nräumte ein, dass sie die Vertretungsmacht des N._____ nicht aus einem Registereintrag oder einer schriftlichen Vollmacht ableitet (act. 1 Rz 14 ff.). Sie habe\naber immer nur mit N._____ verhandelt und dieser habe auch schon im Jahre\n2003 für die Beklagte gezeichnet (act. 3/5). Die Beklagte bestätigte, dass N._____\nin ihrem Namen mit verschiedenen Bierlieferanten regelmässig Verhandlungen\ngeführt habe. Es sei dabei aber nur um Einzelabmachungen über Lieferpreise,\nHektoliter-Rückvergütungen und weitere Vergütungen (v.a. im Zusammenhang\nmit Markensponsoring) gegangen, jedoch nicht um Vereinbarungen von grösserer\nTragweite wie etwa Volumenabnahme- oder Exklusivitätsvereinbarungen, die den\ngesamten Gastronomiebereich der Beklagten betroffen hätten. Kompetent sei er\nzum Abschluss von Vereinbarungen wie act. 3/5 gewesen, welche sich auch volumenmässig in seinem Kompetenzbereich (CHF 15'000) bewegt habe.\n\n6.2 Die Klägerin beruft sich im Ergebnis auf eine sogenannte Duldungsvollmacht\n(vgl. dazu den Leitentscheid BGE 120 II 197). Ihr ist diesbezüglich zu folgen.\nN._____ hatte eine Kaderposition inne und er hatte den Biereinkauf in seinem\nKompetenzbereich, einschliesslich die wichtige Preisvereinbarung, dies während\nJahren und mit Einzelunterschrift. Zwar hat ein Mehrjahresrahmenvertrag, wie ihn\ndie Vereinbarung darstellt, eine grössere Bedeutung als ein einzelnes Kaufgeschäft. Aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit durfte die Klägerin aber davon\nausgehen, N._____ habe den Text der Vereinbarung intern besprochen. In jedem\nFall durfte sie annehmen, die Vereinbarung finde sich in den Geschäftsunterlagen\nder Beklagten und gelange so innert nützlicher Frist zur Kenntnis der Geschäftsleitung der Beklagten, welche gegebenenfalls protestieren würde. Das geschah\nwährend dreier Jahre nicht. Deshalb muss sich die Klägerin das Bestreiten der\nGültigkeit des Vertragsschlusses nicht entgegenhalten lassen. Ergänzend sei an-\n-6-\n\ngemerkt, dass die Behauptung der Beklagten, die Vereinbarung aus dem Jahre\n2003 habe ein Vertragsvolumen von (nur) bis zu CHF 15'000 gehabt, kaum stimmen dürfte. Wie aus ihrer Aufstellung gemäss act. 12/3 hervorgeht, überstieg der\nrelevante Jahresumsatz den Betrag von CHF 100'000 deutlich und auch die Rabatte erreichten etwa CHF 30'000. Damit ist von einem gültigen Vertragsschluss\nbezüglich der Vereinbarung auszugehen.\n\n"}