{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110817_2011-12-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110817-O4.pdf", "Checksum": "ba668e016782f1ba9944f97ba594f71c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110817"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 19.12.2011 HE110817"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:53", "Checksum": "1a106d132e70cf8d94ea83eb9dd69259", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 19.12.2011 HE110817\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110817-O U/dz\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nJeremias Widmer\n\nUrteil vom 19. Dezember 2011\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 14, leicht modifiziert gegenüber act. 1)\n\n\"1. Es sei der Beklagten zu befehlen, die am 17. Juli 2008 mit der Klägerin abgeschlossene 'Vereinbarung' ab sofort wieder einzuhalten. Insbesondere sei der Beklagten zu befehlen, in all ihren Getränke-\nAbsatzstellen (insbesondere Hotel C._____, D._____, E._____,\nF._____, G._____, H._____) ab sofort wieder ausschliesslich Biere der\nKlägerin (insbesondere I._____ Bier) anzubieten.\n2. Die Anordnung gemäss Ziff. 1 sei gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, Herrn J._____, von …, in K._____, und\ndem geschäftsleitenden Direktor der Beklagten, Herrn L._____, von …,\nin M._____ (M._____-…), mit der Androhung der Ungehorsamkeitsstrafe nach Art. 292 StGB zu verbinden.\n3. Es sei der Klägerin für die Zeit einer allfälligen Vertragsverletzung\nbis zum Zeitpunkt, ab welchem die am 17. Juli 2008 mit der Klägerin\nabgeschlossenen Vereinbarung wieder eingehalten wird, angemessener Schadenersatz, mindestens aber CHF 10'000.- pro Monat, zuzusprechen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8% MwSt.) zulasten\nder Beklagten.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Die Klägerin ist einer der … Bierhersteller und -lieferanten der Schweiz. Sie beliefert(e) seit Jahren auch die Beklagte, welche (vornehmlich wohl in der Gegend\nvon K._____) auch Gastrobetriebe führt. Vom 17. Juli 2008 datiert eine Vereinbarung der Parteien, die namens der Beklagten durch N._____ unterzeichnet worden war (act. 3/2; nachfolgend \"Vereinbarung\"). Im Sommer 2011 entschloss sich\ndie Beklagte, den anderen … Bierhersteller mit der Lieferung des Getränkes zu\nbetrauen. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der am 17. Juli 2008 vereinbarten - bis Ende 2013 befristeten - Exklusivität. Mittels vorsorglicher Massnahmen\nwill sie die Realerfüllung der Vereinbarung durchsetzen. Dem hält die Beklagte\nverschiedene Einwendungen und Einreden entgegen.\n-3-\n\n2. Das Massnahmebegehren ging am 4. November 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom selben Tag wurde das Dringlichkeitsbegehren abgewiesen, der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Beantwortung des Begehrens angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Am 17. November 2011 wurde die Frist zur Beantwortung des\nBegehrens um drei Tage erstreckt, auch im Sinne einer Nachfrist gemäss Art. 223\nZPO (Prot.S. 2). Die Klägerin reichte am 18. November 2011 eine Noveneingabe\nein (act. 8). Daraufhin wurde die Frist zur Beantwortung des Begehrens um weitere vier Tage erstreckt (Prot.S. 4). Die Klageantwort datiert vom 28. November\n2011 (act. 11). Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\n(Prot.S. 5). Davon machte sie am 12. Dezember 2011 Gebrauch (act. 14). Da die\nEingabe - von Bestreitungen abgesehen - keine für die Entscheidfällung relevanten Noven enthielt, unterblieb die Gewährung der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme der Beklagte. Das rechtliche Gehör ist ausreichend gewahrt worden.\n\n3. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes bzw. seines Einzelgerichtes blieb unstrittig.\n\n4. Die Beklagte beantragte, es sei eine Verhandlung durchzuführen und anlässlich selbiger seien bis zu fünf Personen zu befragen (act. 11 Rz 19 ff.). Zur Begründung brachte sie vor, das Verfahren werde dadurch nicht wesentlich verzögert und der Beweis könne alleine mit Dokumenten nicht geführt werden. Den\nHintergrund dieser Argumentation bildet Art. 254 ZPO, welche Bestimmung den\nGrundsatz des Urkundenprozesses für das summarische (und damit das Mass-\nnahme-)Verfahren statuiert (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO i.V. mit Art. 248 lit. d ZPO).\nAndere Beweismittel sind nur in drei Ausnahmefällen zulässig, wovon die Beklagte zwei für sich in Anspruch nimmt. Allerdings stechen ihre Argumente nicht. Befragungen führen oftmals zu grossen Verzögerungen. Es bedarf Vorladungen,\nwobei regelmässig mit Verschiebungsgesuchen, z.B. wegen Krankheit, zu rechnen ist. Die Erstellung der Protokolle nimmt Zeit in Anspruch, wie auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine Verzögerung von mindestens zwei Monaten stünde in Aussicht. Eine solche ist wesentlich. Deshalb liegt keine Ausnahme\nim Sinne von Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO vor. Zudem - und hier ist auch Art. 254\n-4-\n\nAbs. 2 lit. b ZPO einzubeziehen - besteht mit der Vereinbarung ein prima facie -\nBeweis, der jedenfalls für das Glaubhaftmachen genügt. Die von der Beklagten\ngenannten Personen stehen im Dienste der einen oder der andern Partei. Von\ndaher wären ihre Aussagen, insbesondere über den subjektiven Konsens, soweit\nsie zugunsten der Arbeitgeberin lauten, nur mit Vorbehalt in die Entscheidfindung\neinzubeziehen. Die vorhandenen Urkunden, insbesondere die Vereinbarung, genügen zur Führung des Wahrscheinlichkeitsbeweises. Damit kann auch nicht argumentiert werden, der Verfahrenszweck erfordere Befragungen. Es ist deshalb\nkeine Verhandlung durchzuführen.\n\n"}