2. Am 4. September 2012 stellte die Beklagte ein Gesuch betreffend Wiederherstellung der Frist zur Mangelbehebung (act. 10). Kläger und Konkursamt erhoben keine Einwendungen. Am 19. November 2012 wurde der Mangel behoben (act. 20). Das Wiederherstellungsgesuch kann gutgeheissen werden (vgl. auch ZR 111 Nr. 22). 3. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).