"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 4. November 2011 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle und Vorsitz der Geschäftsführung (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 24. April 2012 das Urteil (act. 4).