{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110815_2012-11-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110815-O6.pdf", "Checksum": "6dee793ca76bd49c9982870e5083fb76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110815"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 30.11.2012 HE110815"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 30.11.2012 HE110815"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 30.11.2012 HE110815"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:26", "Checksum": "b92c7cab899cde7d70cd26400870d6e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 30.11.2012 HE110815\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110815-O U1/mb\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. Helene Lampel\n\nVerfügung vom 30. November 2012\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ GmbH,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Am 4. November 2011 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle und Vorsitz der Geschäftsführung (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 24. April 2012\ndas Urteil (act. 4).\n\n2. Am 4. September 2012 stellte die Beklagte ein Gesuch betreffend Wiederherstellung der Frist zur Mangelbehebung (act. 10). Kläger und Konkursamt\nerhoben keine Einwendungen. Am 19. November 2012 wurde der Mangel behoben (act. 20). Das Wiederherstellungsgesuch kann gutgeheissen werden (vgl.\nauch ZR 111 Nr. 22).\n\n3. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).\n\n4. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e\nZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt.\nDeshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine\nUmtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.\n\nDer Einzelrichter verfügt:\n\n1. Das Urteil vom 24. April 2012 wird aufgehoben und die Frist zur Mangelbehebung wird wiederhergestellt.\n-3-\n\n2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung, an\ndie Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 20.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. Helene Lampel\n"}