Sie blieb aber säumig. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wurde der Beklagten eine letzte Frist zur Mangelbehebung bis 30. November 2012 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass die Anordnungen und Androhungen der Verfügung vom 10. November 2011 weiterhin gelten (Prot.S. 7). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). -3-