2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Die Beklagte holte die Sendung mit der Verfügung bei der Post nicht ab (act. 3/2). Da sie nach der Klageandrohung des Amtes (act. 3/2,3) mit einer Zustellung rechnen musste, ist von einer Zustellung auszugehen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Auch eine zweite Fristerstreckung konnte nicht zugestellt werden (Prot. S. 5, act. 4/2,3). Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).