3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000. 4. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (einschliesslich Nebenparteien), je gegen Empfangsbestätigung. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. -8-