4. Im Verlaufe des Verfahrens reichte die Gesuchstellerin betr. Nebenintervention verschiedene Dokumente ein (act. 26, act. 33 und act. 34/2), die zumindest glaubhaft machen, dass die C._____ Herrn I._____ umfassend bevollmächtigt hat, weshalb die Vertretung im vorliegenden Verfahren eine genügende Basis besitzt. Im Massnahmeverfahren muss Glaubhaftmachen genügen. Die C._____ ist deshalb, zumal ihr rechtliches Interesse aufgrund des Sachverhaltes evident ist, als Nebenintervenientin zuzulassen (Art. 74 f. ZPO). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die C._____ S.A. wird als Nebenintervenientin zugelassen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.