klagte von einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Abrufung der Garantie ausgehen sollte. Damit ist das Massnahmebegehren abzuweisen. -7- 3.4 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Beklagte nicht Stellung genommen hat. Der Streitwert beträgt rund CHF 3,5 Mio.