Mit keinem Wort ging die Klägerin auf das Wissen und Wollen der Beklagten ein. Nachdem die Beklagte ihr Zahlungsversprechen gemäss klarem Wortlaut der Garantie im Zusammenhang mit einem Kreditverhältnis abgegeben hatte (act. 3/2), ist davon auszugehen, ihr seien die von der Klägerin behaupteten Hintergründe (provisorisches Leasinggeschäft) bei Abgabe des Zahlungsversprechens nicht bekannt gewesen. Es bestehen deshalb auch seitens der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Kenntnisse von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der garantiebegünstigten D._____ hatte. Solche Kenntnisse wurden zudem weder behauptet noch belegt. Es ist somit auch nicht ersichtlich, weshalb die Be-