3.3 In ihrer Einlassung vom 4. November 2011 (act. 28) hat sich die Klägerin zwar zum Wissen und Wollen der D._____ geäussert. Konkret behauptet sie, dass die D._____ in Ausübung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten auch Kenntnis über -6- das genannte Leasinggeschäft habe erlangen müssen. Diese Behauptung sieht sie ferner im Umstand bestätigt, dass Herr I._____ (von C._____) die D._____ nicht angewiesen habe, ihr – der Klägerin – Kopien aller anlässlich der Annahme der Bankgarantie und der in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte zwischen C._____ und D._____ entstandenen Dokumente zuzustellen (act. 28 Rz. 12 - 19).