__ die Garantie (formell korrekt) ab (act. 3/12). Die Klägerin geht davon aus, da die H._____ keinen Anspruch aus dem Leasinggeschäft ihr gegenüber besitze, hätten sich H._____ bzw. C._____ missbräuchlich verhalten, wenn sie von der D._____ ein Darlehen bezogen bzw. dieses nicht zurückgezahlt hätten. Die Abrufung der Garantie erfolge missbräuchlich, weil das Leasing, welches "mit der Garantie [habe] besichert werden" sollen, nicht (definitiv) zustande gekommen sei. 3.2 In der Verfügung vom 12. September 2011 wurde dem klägerischen Vorbringen (als Begründung für die Abweisung des Dringlichkeitsbegehrens) das Folgende entgegengehalten: