28. September 2011 befristet und Schweizer Recht und Jurisdiktion unterstellt. Gemäss Klägerin ist C._____ eine von der H._____ beauftragte Partei, über welche Kredite der D._____ zur Finanzierung des Leasinggegenstandes gelaufen seien. Wie die Klägerin weiter ausführte, seien die Verhandlungen zwischen ihr und H._____ bezüglich dem definitiven Abschluss des Leasinggeschäftes im Dezember 2010 gescheitert. Einer Aufforderung der Beklagten, sie von ihren Verpflichtungen aus der Garantie zu befreien, kam die D._____ im Januar 2011 nicht nach (act. 3/4, act. 3/5). Am 1. September 2011 rief die D._____ die Garantie (formell korrekt) ab (act. 3/12).