2.11 Am 17. Oktober 2011 nahm die D._____ zum Massnahmegesuch Stellung (act. 22). Sie beantragte, es sei abzuweisen und der Klägerin sei ein Prozesskostenvorschuss von CHF 35'000 aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 wurde die D._____ darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen Vorschuss von CHF 12'000 geleistet habe, wobei das Quantitativ unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzipes bemessen worden sei (Prot.S. 9).