2.9. Unter dem 12. Oktober 2011 stellte die Klägerin die genügende Bevollmächtigung der C._____ in Frage (act. 16). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde der Klägerin die Frist zur Stellungnahme zum Interventionsgesuch der C._____ (vgl. Ziff. 2.5 oben) abgenommen und der C._____ Frist angesetzt, um die gehörige Bevollmächtigung des auftretenden Rechtsvertreters nachzuweisen (Prot.S. 7).