{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110670_2012-01-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110670-O9.pdf", "Checksum": "6a3358cfad9bed3d15989665744be6f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110670"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 06.01.2012 HE110670"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 06.01.2012 HE110670"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 06.01.2012 HE110670"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:25", "Checksum": "45c169eff7f8b735b92e37c6bb85069d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 06.01.2012 HE110670\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n3.1 Hintergrund der im Rechtsbegehren erwähnten Bankgarantie ist gemäss Klägerin bzw. ihrem Massnahmebegehren (act. 1) ein im Juni 2010 provisorisch vereinbartes Leasinggeschäft zwischen der Klägerin und einer … Gesellschaft [des\nLandes G._____] (kurz: H._____), bei welchem die Klägerin als Leasingnehmerin\nfungierte (act. 3/1). Am 11. August 2010 stellte die Beklagte zuhanden der\nD._____ eine Bankgarantie aus (act. 3/2). Darin wird Bezug genommen auf (mögliche) Kredite, welche die D._____ der C._____ gewährt bzw. gewähren will. Die\nBeklagte verpflichtete sich im Wesentlichen, der D._____ auf erstes Verlangen\nund unter Verzicht auf alle Einreden bezüglich des Kreditgeschäftes einen Betrag\nbis zu USD 4 Mio. zu bezahlen, sofern die D._____ erklärt, dass der verlangte Betrag dem ausstehenden Betrag entspricht, welchen der Kreditnehmer (C._____)\ntrotz Aufforderung nicht zurückbezahlt habe. Die Zahlungsverpflichtung wurde bis\n-5-\n\n28. September 2011 befristet und Schweizer Recht und Jurisdiktion unterstellt.\nGemäss Klägerin ist C._____ eine von der H._____ beauftragte Partei, über welche Kredite der D._____ zur Finanzierung des Leasinggegenstandes gelaufen\nseien. Wie die Klägerin weiter ausführte, seien die Verhandlungen zwischen ihr\nund H._____ bezüglich dem definitiven Abschluss des Leasinggeschäftes im Dezember 2010 gescheitert. Einer Aufforderung der Beklagten, sie von ihren Verpflichtungen aus der Garantie zu befreien, kam die D._____ im Januar 2011 nicht\nnach (act. 3/4, act. 3/5). Am 1. September 2011 rief die D._____ die Garantie\n(formell korrekt) ab (act. 3/12). Die Klägerin geht davon aus, da die H._____ keinen Anspruch aus dem Leasinggeschäft ihr gegenüber besitze, hätten sich\nH._____ bzw. C._____ missbräuchlich verhalten, wenn sie von der D._____ ein\nDarlehen bezogen bzw. dieses nicht zurückgezahlt hätten. Die Abrufung der Garantie erfolge missbräuchlich, weil das Leasing, welches \"mit der Garantie [habe]\nbesichert werden\" sollen, nicht (definitiv) zustande gekommen sei.\n\n3.2 In der Verfügung vom 12. September 2011 wurde dem klägerischen Vorbringen (als Begründung für die Abweisung des Dringlichkeitsbegehrens) das Folgende entgegengehalten:\n\n\"Bei Bankgarantien kann ein Zahlungsverbot (super)provisorisch nur erlassen werden, sofern\nglaubhaft erscheint, dass die Abrufung offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder wäre (ZR 97\nNr. 92; die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts geht aus act. 3/2 hervor). Vorliegend hat - gemäss klägerischem Sachvortrag - die D._____ AG (D._____) eine formell korrekte Zahlungsaufforderung an die Beklagte gerichtet (act. 3/12). Wie aus dem Garantietext erhellt, durfte der Garantiebetrag mit der Erklärung abgerufen werden, der Kreditnehmer C._____ S.A. (F._____) habe\ntrotz entsprechender Aufforderung den Kreditbetrag (bis zur maximalen Höhe von USD 4 Mio.)\nnicht zurückgezahlt (act. 3/2). Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, in welcher Weise\nsich die D._____ und/oder die Beklagte in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich verhalten\nhaben sollen. Ein Zusammenhang zwischen der Bankgarantie und dem gemäss Klägerin nicht zustande gekommenen Leasinggeschäft zwischen ihr und einer … Gesellschaft [des Landes\nG._____] ist zwar aufgrund der Akten denkbar. In keiner Weise dargetan ist aber ein Wissen der\nbeteiligten Banken über ein allfälliges rechtsverletzendes Verhalten in diesem Zusammenhang.\n\n3.3 In ihrer Einlassung vom 4. November 2011 (act. 28) hat sich die Klägerin zwar\nzum Wissen und Wollen der D._____ geäussert. Konkret behauptet sie, dass die\nD._____ in Ausübung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten auch Kenntnis über\n-6-\n\ndas genannte Leasinggeschäft habe erlangen müssen. Diese Behauptung sieht\nsie ferner im Umstand bestätigt, dass Herr I._____ (von C._____) die D._____\nnicht angewiesen habe, ihr – der Klägerin – Kopien aller anlässlich der Annahme\nder Bankgarantie und der in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte zwischen C._____ und D._____ entstandenen Dokumente zuzustellen (act. 28 Rz.\n12 - 19).\n\nDer Verweis auf die … Gesetzgebung [des Landes J._____] stellt aber bestenfalls\nein Indiz dar, nicht einen zur Glaubhaftmachung erforderlichen Anhaltspunkt.\nDessen ungeachtet entkräftete die D._____ die von der Klägerin entwickelte Vermutung mit Eingabe der entsprechenden Formulare \"Antrag zur Eröffnung einer\nBankverbindung Gesellschaften\" und \"Feststellung der wirtschaftlich berechtigten\nPerson\" vom 6. August 2010 (act. 42/8 und act. 42/9). Aus diesen entnimmt sich\nnicht, dass die D._____ Kenntnis vom (geplanten) Leasinggeschäft zwischen der\nKlägerin und der H._____ hatte. Die blosse Schlussfolgerung aus dem Verhalten\neiner Person (J._____) stellt ebenfalls keinen Anhaltspunkt dar.\n\nDamit vermag die Klägerin nicht glaubhaft zu machen, dass D._____ die Bankgarantie offensichtlich rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehmen will.\n\nMit keinem Wort ging die Klägerin auf das Wissen und Wollen der Beklagten ein.\nNachdem die Beklagte ihr Zahlungsversprechen gemäss klarem Wortlaut der Garantie im Zusammenhang mit einem Kreditverhältnis abgegeben hatte (act. 3/2),\nist davon auszugehen, ihr seien die von der Klägerin behaupteten Hintergründe\n(provisorisches Leasinggeschäft) bei Abgabe des Zahlungsversprechens nicht\nbekannt gewesen. Es bestehen deshalb auch seitens der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Kenntnisse von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der garantiebegünstigten D._____ hatte. Solche Kenntnisse wurden zudem\nweder behauptet noch belegt. Es ist somit auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte von einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Abrufung der Garantie\nausgehen sollte. Damit ist das Massnahmebegehren abzuweisen.\n-7-\n\n"}