{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-01-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110670_2012-01-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110670-O9.pdf", "Checksum": "6a3358cfad9bed3d15989665744be6f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110670"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 06.01.2012 HE110670"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 06.01.2012 HE110670"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 06.01.2012 HE110670"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:25", "Checksum": "45c169eff7f8b735b92e37c6bb85069d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 06.01.2012 HE110670\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110670-O U/ei\n\nMitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher\n\nUrteil vom 6. Januar 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ Inc.,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nsowie\n\n1. C._____ S.A.,\n2. D._____ AG,\nNebenintervenientinnen\n\n1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"1. Es sei der Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung und unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten\n• der Zahlungsaufforderung der D._____ AG, E._____ [Ort], vom 1.\nSeptember 2011 bezüglich der Garantie Nr. … teilweise oder vollumfänglich Folge zu leisten;\n• bezüglich der Garantie Nr. … allfälligen weiteren Zahlungsaufforderungen der D._____ AG, E._____, teilweise oder vollumfänglich Folge zu leisten.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Es geht um die Aussprechung eines Zahlungsverbotes betreffend einer durch\ndie Beklagte ausgestellten Bankgarantie (act. 3/2).\n\n2.1 Das Begehren betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme ging am\n12. September 2011 ein (act. 1).\n\n2.2 Der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung wurde am selben\nTag abgewiesen (Prot.S. 2).\n\n2.3 Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 5).\n\n2.4 Am 22. September 2011 wurde Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt (Prot.S. 4).\n\n2.5 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 wurde namens der C._____ S.A. (nachfolgend: C._____), F._____ [Ort], das Gesuch gestellt, sie sei zwecks Unterstützung\nder Beklagten als Nebenintervenientin zuzulassen (act. 8). Klägerin und Beklagter\nwurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (Prot.S. 5).\n-3-\n\n2.6 Am 7. Oktober 2011 ging das klägerische Gesuch ein, ihr sei (dannzumal)\nFrist zur Einreichung einer Replik anzusetzen (act. 11).\n\n2.7 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 teilte die D._____ AG (nachfolgend:\nD._____), E._____, mit, ihr sei durch die Beklagte der Streit verkündet worden,\nund sie beantragte, im vorliegenden Prozess sei sie als \"Partei auf Beklagtenseite\" zuzulassen (act. 12, act. 14/2).\n\n2.8 Durch Verfügung vom 11. Oktober 2011 wurde die D._____ (einstweilen) als\nNebenintervenientin der Beklagten ins Rubrum aufgenommen (Prot.S. 6).\n\n2.9. Unter dem 12. Oktober 2011 stellte die Klägerin die genügende Bevollmächtigung der C._____ in Frage (act. 16). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde\nder Klägerin die Frist zur Stellungnahme zum Interventionsgesuch der C._____\n(vgl. Ziff. 2.5 oben) abgenommen und der C._____ Frist angesetzt, um die gehörige Bevollmächtigung des auftretenden Rechtsvertreters nachzuweisen (Prot.S.\n7).\n\n2.10 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 teilte die Beklagte in Nachachtung der\nVerfügung vom 22. September 2011 (vgl. Ziff. 2.4 oben) mit, sie verzichte auf eine\nAntwort, was aber nicht als Anerkennung der klägerischen Sachdarstellung zu\ndeuten sei; vielmehr werde die Beantwortung des Begehrens der D._____ überlassen (act. 19).\n\n2.11 Am 17. Oktober 2011 nahm die D._____ zum Massnahmegesuch Stellung\n(act. 22). Sie beantragte, es sei abzuweisen und der Klägerin sei ein Prozesskostenvorschuss von CHF 35'000 aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 18. Oktober\n2011 wurde die D._____ darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen Vorschuss\nvon CHF 12'000 geleistet habe, wobei das Quantitativ unter Berücksichtigung des\nÄquivalenzprinzipes bemessen worden sei (Prot.S. 9).\n\n2.12 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 nahm die C._____ zu ihrer - nach ihrer\nAnsicht gehörig bevollmächtigten - Vertretung Stellung (act. 25; vgl. Ziff. 2.9\noben). Der Klägerin wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (Prot.S. 10).\n-4-\n\n2.13 Am 4. November 2011 nahm die Klägerin zum Interventionsgesuch der\nC._____ abschlägig Stellung (vgl. Ziff. 2.12 oben) und hielt inhaltlich an ihrem\nMassnahmebegehren fest (act. 28).\n\n2.14 Mit Eingabe vom 10. November 2011 beantragte die D._____ ohne vorgängige Fristansetzung, die \"Ausführungen der Klägerin zur Replizierung der Massnahmeantwort (Rz. 11 - 33 der Eingabe vom 4. November 2011) seien aus dem\nRecht zu weisen\" (act. 31; vgl. Ziff. 2.13 oben).\n\n2.15 Mit Eingabe vom 14. November 2011 beantragte die C._____ ohne vorgängige Fristansetzung nochmals ihre Zulassung als Nebenintervenientin (act. 32,\nact. 33, act. 35).\n\n2.16 Am 15. November 2011 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zu den act.\n32, 33 und 35 (samt Beilagen) Stellung zu nehmen (Prot.S. 11; vgl. Ziff. 2.15\noben).\n\n2.17 Am 28. November 2011 nahm die Klägerin Stellung (act. 38; vgl. Ziff. 2.16\noben).\n\n2.18 Vom 1. Dezember 2011 datiert eine ohne vorgängige Fristansetzung eingereichte weitere Stellungnahme der D._____ (act. 41).\n\n"}