Der Streitwert beträgt unstrittig geschätzte CHF 400'000. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'700 (zuzüglich 8% MWST) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.