Allerdings sind die unaufgefordert verfassten Eingaben der Beklagten vom 2., 17. und 21. November 2011 (act. 15, 17, 19) nicht in die Bemessung der Parteientschädigung einzubeziehen, da sie ohne gerichtliche Fristansetzung erfolgten und keine entscheidrelevanten Vorbringen enthielten. Was den Hinweis der Beklagten auf die neueste Rechtsprechung des EGMR anbelangt (act. 17 S. 2), sei immerhin -8- festgehalten, dass sich diese auf eine Konstellation bezieht, in welcher die betroffene Partei anwaltlich nicht vertreten war und ihr Unterlagen mit dem Vermerk "zur Information" zugesandt worden waren.