Ob die Beklagte allenfalls nach Treu und Glauben vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über das Bestehen einer Exklusivlizenz in H._____ zu informieren, kann dahingestellt bleiben. Im Zeitpunkt der Stellung des Massnahmebegehrens waren die relevanten Standpunkte der Parteien bekannt. Von daher liegt keine Ausnahme gemäss Art. 107 ZPO vor und wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Allerdings sind die unaufgefordert verfassten Eingaben der Beklagten vom 2., 17. und 21. November 2011 (act.