Dies dürfte schon bei Vertragsschluss so gewesen sein. Von daher - d.h. aufgrund der schwierigen Marktverhältnisse - mussten die vertraglichen Bestimmungen betreffend Exklusivität in einem offenen, flexiblen Sinn verstanden werden, welche es der Beklagten erlaubten, (weitere) Exklusivitäten einzuräumen, sei es der Klägerin oder einem Dritten. Gesamthaft ist eine Vertragsverletzung der Beklagten wegen zu Unrecht erteilter Exklusivlizenz nicht glaubhaft gemacht. Ob die Beklagte allenfalls nach Treu und Glauben vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über das Bestehen einer Exklusivlizenz in H._____ zu informieren, kann dahingestellt bleiben.