__ den Vertrag nicht verletzt. Ergänzend ist festzuhalten, dass es während der Laufdauer des Lizenzvertrages (act. 3/2) offenbar nur in einem einzigen Land - H._____ - einen Konflikt in Zusammenhang mit einer Länderexklusivlizenz gab und generell wenige entsprechende Anlagen gebaut wurden bzw. werden (gemäss klägerischer Referenzliste act. 3/8 solche in der Schweiz, in Deutschland, in den Niederlanden und in Portugal). Es geht offensichtlich nicht um ein Massenprodukt, sondern um Industrieanlagen in einem entweder noch nicht entwickelten oder einem hartumkämpften Markt. Dies dürfte schon bei Vertragsschluss so gewesen sein.