comes first serves" statuiert wird. Die Bestimmung schliesst mit dem Satz: "Solche Projekte sind von möglichen, zukünftigen Exklusivlizenzen für Dritte im betreffenden Territorium ausgeschlossen." Wenn solche Exklusivlizenzen - wie die Klägerin es sieht - ihrer Einwilligung bedurft hätten, wäre der Satz sinnlos. Sinn macht er nur, wenn er so verstanden wird, dass die Beklagte zwar (weitere) Länderexklusivlizenzen vergeben darf, damit aber eine bestehende Projektexklusivlizenz nicht tangiert werde. Von daher spricht mehr dafür, die Beklagte sei vertragliche befugt gewesen, weitere Länderexklusivlizenzen zu vergeben. Mithin hätte sie im Fall H._____ den Vertrag nicht verletzt.