und stellt dies vor den zu vermutenden Hintergrund, dass diese Klausel auch in anderen Lizenzverträgen der Beklagten steht, dann kann man schliessen, die Klägerin habe davon ausgehen müssen, ihr oder Dritten könne nach Ermessen der Beklagten bezüglich anderer Länder als den vier explizit genannten Exklusivität eingeräumt werden. Gestützt wird diese Auslegung auch durch die Regelung in Art. 2.4 von act. 3/2, in welchem die Möglichkeit der Projektexklusivlizenz nach dem Prinzip "first -7-