Trotzdem wurde mit der Wendung "im Moment" klar die Möglichkeit weiterer Länderexklusivitäten zum Ausdruck gebracht. Berücksichtigt man sodann die Regelung in Artikel 2.2 von act. 3/2, wonach als mögliche Vertragserweiterung die Einräumung einer Exklusivität für bestimmte Projekte oder Länder angedacht wurde und stellt dies vor den zu vermutenden Hintergrund, dass diese Klausel auch in anderen Lizenzverträgen der Beklagten steht, dann kann man schliessen, die Klägerin habe davon ausgehen müssen, ihr oder Dritten könne nach Ermessen der Beklagten bezüglich anderer Länder als den vier explizit genannten Exklusivität eingeräumt werden.