Somit muss eine Vertragsauslegung (normativer Konsens) Platz greifen. Diesbezüglich können beide Seiten gute Gründe ins Feld führen. Mit der Wendung im Lizenzvertrag "Exklusive Lizenzvergaben bestehen im Moment für die Länder ..." (act. 3/2 unter Artikel 1) wird mindestens zum Ausdruck gebracht, dass weitere Länderexklusivlizenzen nicht ausgeschlossen sein sollten. Die klägerische Ansicht, dafür hätte es ihre Zustimmung gebraucht, ansonsten der Vertragszweck durch die Beklagte ausgehöhlt werden könnte, hat grundsätzlich etwas für sich. Trotzdem wurde mit der Wendung "im Moment" klar die Möglichkeit weiterer Länderexklusivitäten zum Ausdruck gebracht.