107 ZPO eröffnet die Möglichkeit der Verteilung nach Ermessen, u.a. dann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Abs. 1 lit. b) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Abs. 1 lit. f). Die im Zentrum des Vertragsstreites der Parteien stehende Frage, ob die Beklagte befugt war, Dritten über die vier erwähnten Länder hinaus Exklusivlizenzen zu erteilen, lässt sich nicht einfach beantworten. Ein subjektiver Konsens ist nicht glaubhaft gemacht. Somit muss eine Vertragsauslegung (normativer Konsens) Platz greifen.