Damit hat die Beklagte nicht vorgetragen, es bestünden keine Exklusivlizenzverträge mit Dritten. Immerhin darf die Erklärung als Schadloshaltungsversprechen aufgefasst werden, im Sinne, dass die Beklagte dafür einsteht, dass der Kläger wegen Länderexklusivitäten (mit Aufnahme der vier erwähnten Länder) kein Schaden verbleibt. Insofern ist ein relevanter Nachteil der Klägerin zu verneinen. Deshalb ist Rechtsbegehren 2 abzuweisen.