7. Rechtsbegehren 2 zielt auf Auskunft. Hintergrund ist die Prämisse, dass der Klägerin Schaden und sonstige Kalamitäten entstehen könnten, falls sie - wie in H._____ - in einem bestimmten Land eine aufwendige Offerte erarbeitet, um dann zu erfahren, dass die Beklagte eine Exklusivlizenz erteilt hat. Die Beklagte gab die Erklärung ab, dass "keine Gründe bestehen, welche die Klägerin daran hindern würden, sich um Projekte zu bewerben", mit Ausnahme der vier erwähnten Länder (act. 9 S. 5). Damit hat die Beklagte nicht vorgetragen, es bestünden keine Exklusivlizenzverträge mit Dritten.