vgl. auch den Entscheid des Obergerichtes Zürich vom 20. Januar 2011, in: sic! 9/2011). Vorliegend fällt in Betracht, dass die Beklagte schon am 19. August 2011 ein gewisses Einlenken signalisierte (act. 3/21) und dass die restliche Vertragsdauer von etwa 15 Monaten so kurz ist, dass ein potentieller Vertragspartner der Beklagten geneigt sein dürfte, für diese Zeit auf Exklusivität zu verzichten. Von daher erscheint das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht (mehr) glaubhaft. Da es sich um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, ist Rechtsbegehren 1 abzuweisen.