des Vertrages Dritten keine exklusiven Länder- oder Projektlizenzen einräumen werde (act. 9 S. 26). Diese Zusicherung betrifft hauptsächlich das zukünftige Verhalten betreffende Rechtsbegehren 1. In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, inwiefern solche Erklärungen - gesetzt den Fall, es seien Rechtsverletzungen vorgekommen - die Wiederholungsgefahr glaubhafterweise beseitigen (vgl. die Hinweise bei Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 16; vgl. auch den Entscheid des Obergerichtes Zürich vom 20. Januar 2011, in: sic! 9/2011).