5. Die Beklagte beantragte Nichteintreten mit der Begründung, angesichts der bestehenden Schiedsabrede dürfe man nur bei besonderer Dringlichkeit mit Massnahmebegehren an staatliche Gerichte gelangen. Art. 374 ZPO gibt der klagenden Partei ein Wahlrecht zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht, ohne Ausschlussmöglichkeit betreffend Ersterem. Eine besondere Dringlichkeit - was immer das heissen mag - ist nicht gefordert. Auf das Begehren ist mithin einzutreten. 6. Die Beklagte erklärte mit der Massnahmeantwort vom 10. Oktober 2011 ausdrücklich, dass sie - von den erwähnten Ländern abgesehen - bis zum Auslaufen -5-