Den bundesgerichtlichen Vorgaben zum rechtlichen Gehör folgend wurde das Schriftstück der Beklagten zugestellt (Prot.S. 5). Am 2. November 2011 ersuchte die Beklagte um Fristansetzung betreffend Stellungnahme zu act. 12 (act. 15). Das Einzelgericht verfügte einen Tag später, dass keine Frist angesetzt werde (Prot.S. 7). Ungeachtet dessen reichte die Beklagte unter dem 17. November 2011 und dem 21. November 2011 weitere Stellungnahmen bzw. Unterlagen ein, welche der Klägerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 explizit ohne Fristansetzung zugestellt wurden (Prot.S. 8).