4. Das Gesuch ging am 9. September 2011 ein (act. 1). Das Einzelgericht schätzte den Streitwert auf CHF 400'000 und setzte entsprechend Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Prot.S. 2). Dieser wurde fristgerecht geleistet (act. 5). Am 19. September erfolgte die Fristansetzung zur Beantwortung des Begehrens (Prot.S. 3). Die Massnahmeantwort datiert vom 10. Oktober 2011 (act. 9). Der Klägerin wurde alsdann Frist angesetzt, um zu allfälligen Noven in act. 9 Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die entsprechende Eingabe datiert vom 25. Oktober 2011 (act. 12). Den bundesgerichtlichen Vorgaben zum rechtlichen Gehör folgend wurde das Schriftstück der Beklagten zugestellt (Prot.S. 5).