lungen" gegenüber h._____ischen Kreisen zurück (act. 3/21). Die Rechtsauffassungen der Parteien blieben aber unterschiedlich: Die Klägerin ging davon aus, die Beklagte dürfe keine exklusiven Lizenzen an Dritte ausserhalb der vier erwähnten Staaten erteilen, was nach Ansicht der Beklagten erlaubt ist. Diese Differenz führte zum vorliegenden Massnahmebegehren.