3. Als sich die Klägerin um einen Auftrag in H._____ bemühte, wurde ihr h._____ischer Geschäftspartner im Juli 2011 von der Beklagten darauf hingewiesen, sie habe für H._____ eine exklusive Lizenz an ein e._____isches Unternehmen erteilt (act. 3/9). In der Folge kam es zu einer ausführlichen und strittigen Korrespondenz zwischen den Parteien. Schliesslich teilte die Beklagte am 19. August 2011 mit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe sie nunmehr keine Bedenken mehr gegen ein Wirken der Klägerin in H._____, sie nehme ihre "Mittei- -4-