Der Lizenzvertrag sollte gemäss Ergänzungsvertrag zwischen den Parteien gelten, vorbehältlich abweichender Bestimmungen in Letzterem (act. 3/4 Ziff. 11). Die Zusammenarbeit wurde bis 31. März 2013 befristet (act. 3/4 Ziff. 4). Lizenzgeberin ist die Beklagte, Lizenznehmerin die Klägerin. 2. Eine umstrittene Vertragsklausel findet sich auf S. 4 des Lizenzvertrages, wo Begriffe definiert werden. Dort heisst es zum "Lizenzgebiet": "bezieht sich auf alle Länder weltweit, welche nicht bereits durch exklusive Lizenzvergaben ausser Betracht fallen. Exklusive Lizenzvergaben bestehen im Moment für die Länder: • E._____ • D._____ • F._____ • G._____"