1. Die Parteien - beide treten im relevanten Zusammenhang als direkte oder indirekte Rechtsnachfolgerinnen fallierter bzw. fusionierter Gesellschaften auf - schlossen am 25. Februar 2010 einen sogenannten Ergänzungsvertrag zu einer älteren Vereinbarung aus dem Jahre 2004, welche grundsätzlich übernommen wurde (act. 3/4). Bei dieser älteren Vereinbarung (act. 3/2) handelt es sich um einen Lizenzvertrag betreffend sogenanntes B._____ - Know-how, eine Technologie zur biologisch-anaeroben Behandlung von festen Abfällen. Der Lizenzvertrag sollte gemäss Ergänzungsvertrag zwischen den Parteien gelten, vorbehältlich abweichender Bestimmungen in Letzterem (act. 3/4 Ziff.