Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbotes gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 vorstehend sei der Gesuchsgegnerin sowie deren verantwortlichen Organen unter Hinweis auf Art. 292 StGB die Bestrafung mit einer Busse anzudrohen. 5. Für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 vorstehend seien der Gesuchsgegnerin sowie deren verantwortlichen Organen unter Hinweis auf Art. 292 StGB die Bestrafung mit einer Busse sowie kumulativ eine Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.